Satzung

Satzung des Schützenvereins Guns’n’Wheels

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „SV Guns’n’Wheels“. Er soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden. Danach lautet der Name „SV Guns’n’Wheels e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen e.V.,
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,
d) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.

2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenen Auslagen erstattet.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im BDS Landesverband 1 Berlin-Brandenburg e.V und somit mittelbares Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse für ihn verbindlich sind.

2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat
aktive Mitglieder,
passive Mitglieder und
Ehrenmitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

2. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Funktionen als Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister oder Sportleiter können als Ehrenfunktionen zuerkannt werden.

3. Vereinsmitglieder, die dem Schützenverein mindestens 25 Jahre als Mitglied angehören, werden zum Beginn des Jahres zu Ehrenmitgliedern ernannt, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt (in der Regel 4 Wochen). Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig.

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

5. Bereits entrichtete Beiträge oder Umlagen für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft endet, werden nicht erstattet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt,

  • an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 14. Lebensjahr besteht,
  • den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
  • den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,
  • die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden mit der Bezeichnung „Präsident“
  • Stellvertretenden Vorsitzenden mit der Bezeichnung „Vizepräsident“
  • Schatzmeister als 2. stellvertretender Vorsitzender
  • Schriftführer als 3. stellvertretender Vorsitzender

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für

  • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
  • die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
  • die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stv. Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein mindestens zwei Personen des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Gesamtvorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

5. Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, Gesamtvorstandssitzungen mindestens zweimal im Jahr statt. Vorstand und Gesamtvorstand sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ladung erfolgt an die dem Verein bekannt gegebene Adresse. Die Ladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn die ordnungsgemäße Absendung der Ladung mit der Post nachgewiesen ist.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die jährlich einmal stattfindet. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen mit persönlicher Einladung. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Einladung auf 1 Woche abgekürzt werden. Die Ladung erfolgt an die durch das Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse. Die Ladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn die ordnungsgemäße Absendung der Ladung mit der Post nachgewiesen ist.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem 1. stv. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung wiederum dem 2. stv. Vorsitzenden. Soweit die Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
b) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
e) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstands sowie deren Stellvertreter,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
h) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
j) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
k) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
l) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen.

6. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, bei der erstmaligen Wahl einen Kassenprüfer für vier Jahre, den zweiten Kassenprüfer für zwei Jahre, anschließend alle zwei Jahre im Wechsel einen Kassenprüfer für vier Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.

2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 16 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg rechtswirksam.

Berlin,

Unterschriften

Geändert am 25.04.09

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